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Artikel 1 - Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)

Artikel 1 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 GKG § 14, § 34, § 41, § 58, Anlage 1, Anlage 2

(1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 14 Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „ihre Inanspruchnahme" gestrichen.

2.
§ 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
... Euro
um
... Euro
2.000 50020
10.000 1.000 21
25.000 3.000 29
50.000 5.000 38
200.000 15.000 132
500.000 30.000 198
über
500.000
50.000 198".


3.
In § 41 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „geforderten Miete" durch die Wörter „geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung" ersetzt.

4.
Dem § 58 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden."

(2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1100 wird in der Gebührenspalte die Angabe „mindestens 32,00 €" durch die Angabe „mindestens 36,00 €" ersetzt.

2.
In Nummer 1255 wird in der Gebührenspalte die Angabe „750,00 €" durch die Angabe „825,00 €" ersetzt.

3.
In Nummer 1256 wird in der Gebührenspalte die Angabe „100,00 €" durch die Angabe „110,00 €" ersetzt.

4.
In Nummer 1510 wird in der Gebührenspalte die Angabe „240,00 €" durch die Angabe „264,00 €" ersetzt.

5.
In Nummer 1511 wird in der Gebührenspalte die Angabe „90,00 €" durch die Angabe „99,00 €" ersetzt.

6.
In Nummer 1512 wird in der Gebührenspalte die Angabe „15,00 €" durch die Angabe „17,00 €" ersetzt.

7.
In Nummer 1513 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

8.
In Nummer 1514 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

9.
In Nummer 1520 wird in der Gebührenspalte die Angabe „360,00 €" durch die Angabe „396,00 €" ersetzt.

10.
In Nummer 1521 wird in der Gebührenspalte die Angabe „90,00 €" durch die Angabe „99,00 €" ersetzt.

11.
In Nummer 1522 wird in der Gebührenspalte die Angabe „180,00 €" durch die Angabe „198,00 €" ersetzt.

12.
In Nummer 1523 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

13.
In Nummer 1630 wird im Gebührentatbestand jeweils das Wort „Absatz" durch die Angabe „Abs." ersetzt.

14.
In Nummer 1641 werden im Gebührentatbestand die Wörter „den §§ 246a, 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes, auch i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes oder" durch die Wörter „§ 246a des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG), nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes) oder nach" ersetzt.

15.
In Nummer 1700 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

16.
In Nummer 1810 wird in der Gebührenspalte die Angabe „90,00 €" durch die Angabe „99,00 €" ersetzt.

17.
In Nummer 1811 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

18.
In Nummer 1812 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

19.
In Nummer 1823 wird in der Gebührenspalte die Angabe „180,00 €" durch die Angabe „198,00 €" ersetzt.

20.
In Nummer 1824 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

21.
In Nummer 1825 wird in der Gebührenspalte die Angabe „90,00 €" durch die Angabe „99,00 €" ersetzt.

22.
In Nummer 1826 wird in der Gebührenspalte die Angabe „120,00 €" durch die Angabe „132,00 €" ersetzt.

23.
In Nummer 1827 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

24.
In Nummer 2110 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

25.
In Nummer 2111 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

26.
In Nummer 2112 wird in der Gebührenspalte die Angabe „33,00 €" durch die Angabe „37,00 €" ersetzt.

27.
In Nummer 2113 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

28.
In Nummer 2114 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

29.
In Nummer 2118 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

30.
In Nummer 2119 wird in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 €" durch die Angabe „33,00 €" ersetzt.

31.
In Nummer 2121 wird in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 €" durch die Angabe „33,00 €" ersetzt.

32.
In Nummer 2124 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

33.
In Vorbemerkung 2.2 Satz 4 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

34.
In Nummer 2210 wird in der Gebührenspalte die Angabe „100,00 €" durch die Angabe „110,00 €" ersetzt.

35.
In Nummer 2220 wird in der Gebührenspalte die Angabe „100,00 €" durch die Angabe „110,00 €" ersetzt.

36.
In Nummer 2221 wird in der Gebührenspalte die Angabe „mindestens 120,00 €" durch die Angabe „mindestens 132,00 €" und die Angabe „mindestens 60,00 €" durch die Angabe „mindestens 66,00 €" ersetzt.

37.
In Nummer 2230 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

38.
In Nummer 2240 wird in der Gebührenspalte die Angabe „120,00 €" durch die Angabe „132,00 €" ersetzt.

39.
In Nummer 2242 wird in der Gebührenspalte die Angabe „240,00 €" durch die Angabe „264,00 €" ersetzt.

40.
In Nummer 2311 wird in der Gebührenspalte die Angabe „mindestens 180,00 €" durch die Angabe „mindestens 198,00 €" ersetzt.

41.
In Nummer 2340 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

42.
In Nummer 2350 wird in der Gebührenspalte die Angabe „35,00 €" durch die Angabe „39,00 €" ersetzt.

43.
In Nummer 2362 wird in der Gebührenspalte die Angabe „4.000,00 €" durch die Angabe „4.400,00 €" ersetzt.

44.
In Nummer 2370 wird in der Gebührenspalte die Angabe „500,00 €" durch die Angabe „550,00 €" ersetzt.

45.
In Nummer 2371 wird in der Gebührenspalte die Angabe „1.000,00 €" durch die Angabe „1.100,00 €" ersetzt.

46.
In Nummer 2381 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

47.
In Nummer 2385 wird in der Gebührenspalte die Angabe „120,00 €" durch die Angabe „132,00 €" ersetzt.

48.
In Nummer 2430 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

49.
In Nummer 2440 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

50.
In Nummer 2441 wird in der Gebührenspalte die Angabe „120,00 €" durch die Angabe „132,00 €" ersetzt.

51.
In Nummer 2500 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

52.
In Nummer 3110 wird in der Gebührenspalte die Angabe „140,00 €" durch die Angabe „155,00 €" ersetzt.

53.
In Nummer 3111 wird in der Gebührenspalte die Angabe „280,00 €" durch die Angabe „310,00 €" ersetzt.

54.
In Nummer 3112 wird in der Gebührenspalte die Angabe „420,00 €" durch die Angabe „465,00 €" ersetzt.

55.
In Nummer 3113 wird in der Gebührenspalte die Angabe „560,00 €" durch die Angabe „620,00 €" ersetzt.

56.
In Nummer 3114 wird in der Gebührenspalte die Angabe „700,00 €" durch die Angabe „775,00 €" ersetzt.

57.
In Nummer 3115 wird in der Gebührenspalte die Angabe „1.000,00 €" durch die Angabe „1.100,00 €" ersetzt.

58.
In Nummer 3116 wird in der Gebührenspalte die Angabe „70,00 €" durch die Angabe „77,00 €" ersetzt.

59.
In Nummer 3117 werden in der Gebührenspalte die Angabe „mindestens 50,00 €" durch die Angabe „mindestens 55,00 €" und die Angabe „höchstens 15.000,00 €" durch die Angabe „höchstens 16.500,00 €" ersetzt.

60.
In Nummer 3150 wird in der Gebührenspalte die Angabe „520,00 €" durch die Angabe „572,00 €" ersetzt.

61.
In Nummer 3151 wird in der Gebührenspalte die Angabe „370,00 €" durch die Angabe „407,00 €" ersetzt.

62.
In Nummer 3152 wird in der Gebührenspalte die Angabe „210,00 €" durch die Angabe „231,00 €" ersetzt.

63.
In Nummer 3200 wird in der Gebührenspalte die Angabe „70,00 €" durch die Angabe „80,00 €" ersetzt.

64.
In Nummer 3310 wird in der Gebührenspalte die Angabe „140,00 €" durch die Angabe „160,00 €" ersetzt.

65.
In Nummer 3311 wird in der Gebührenspalte die Angabe „70,00 €" durch die Angabe „80,00 €" ersetzt.

66.
In Nummer 3320 wird in der Gebührenspalte die Angabe „290,00 €" durch die Angabe „320,00 €" ersetzt.

67.
In Nummer 3321 wird in der Gebührenspalte die Angabe „140,00 €" durch die Angabe „160,00 €" ersetzt.

68.
In Nummer 3330 wird in der Gebührenspalte die Angabe „430,00 €" durch die Angabe „480,00 €" ersetzt.

69.
In Nummer 3331 wird in der Gebührenspalte die Angabe „290,00 €" durch die Angabe „320,00 €" ersetzt.

70.
In Nummer 3340 wird in der Gebührenspalte die Angabe „70,00 €" durch die Angabe „80,00 €" ersetzt.

71.
In Nummer 3341 wird in der Gebührenspalte die Angabe „140,00 €" durch die Angabe „160,00 €" ersetzt.

72.
In Nummer 3410 wird in der Gebührenspalte die Angabe „35,00 €" durch die Angabe „39,00 €" ersetzt.

73.
In Nummer 3420 wird in der Gebührenspalte die Angabe „35,00 €" durch die Angabe „39,00 €" ersetzt.

74.
In Nummer 3430 wird in der Gebührenspalte die Angabe „70,00 €" durch die Angabe „78,00 €" ersetzt.

75.
In Nummer 3431 wird in der Gebührenspalte die Angabe „35,00 €" durch die Angabe „39,00 €" ersetzt.

76.
In Nummer 3440 wird in der Gebührenspalte die Angabe „70,00 €" durch die Angabe „78,00 €" ersetzt.

77.
In Nummer 3441 wird in der Gebührenspalte die Angabe „35,00 €" durch die Angabe „39,00 €" ersetzt.

78.
In Nummer 3450 wird in der Gebührenspalte die Angabe „35,00 €" durch die Angabe „39,00 €" ersetzt.

79.
In Nummer 3451 wird in der Gebührenspalte die Angabe „70,00 €" durch die Angabe „78,00 €" ersetzt.

80.
In Nummer 3510 wird in der Gebührenspalte die Angabe „95,00 €" durch die Angabe „108,00 €" ersetzt.

81.
In Nummer 3511 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 €" durch die Angabe „54,00 €" ersetzt.

82.
In Nummer 3520 wird in der Gebührenspalte die Angabe „140,00 €" durch die Angabe „162,00 €" ersetzt.

83.
In Nummer 3521 wird in der Gebührenspalte die Angabe „70,00 €" durch die Angabe „81,00 €" ersetzt.

84.
In Nummer 3530 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 €" durch die Angabe „54,00 €" ersetzt.

85.
In Nummer 3531 wird in der Gebührenspalte die Angabe „95,00 €" durch die Angabe „108,00 €" ersetzt.

86.
In Nummer 3602 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

87.
In Nummer 3910 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 €" durch die Angabe „54,00 €" ersetzt.

88.
In Nummer 3911 wird in der Gebührenspalte die Angabe „75,00 €" durch die Angabe „81,00 €" ersetzt.

89.
In Nummer 3920 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

90.
In Nummer 4110 werden in der Gebührenspalte die Angabe „mindestens 50,00 €" durch die Angabe „mindestens 55,00 €" und die Angabe „höchstens 15.000,00 €" durch die Angabe „höchstens 16.500,00 €" ersetzt.

91.
In Nummer 4111 wird in der Gebührenspalte die Angabe „mindestens 15,00 €" durch die Angabe „mindestens 17,00 €" ersetzt.

92.
Nummer 4210 wird wie folgt geändert:

a)
Im Gebührentatbestand wird nach der Angabe „OWiG" das Komma gestrichen.

b)
In der Gebührenspalte wird die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

93.
In Nummer 4220 wird in der Gebührenspalte die Angabe „120,00 €" durch die Angabe „132,00 €" ersetzt.

94.
In Nummer 4221 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

95.
In Nummer 4230 wird in der Gebührenspalte die Angabe „35,00 €" durch die Angabe „39,00 €" ersetzt.

96.
In Nummer 4231 wird in der Gebührenspalte die Angabe „70,00 €" durch die Angabe „78,00 €" ersetzt.

97.
In Nummer 4300 wird in der Gebührenspalte die Angabe „35,00 €" durch die Angabe „39,00 €" ersetzt.

98.
In Nummer 4301 wird in der Gebührenspalte die Angabe „35,00 €" durch die Angabe „39,00 €" ersetzt.

99.
In Nummer 4302 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

100.
In Nummer 4303 wird in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 €" durch die Angabe „33,00 €" ersetzt.

101.
In Nummer 4304 wird in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 €" durch die Angabe „33,00 €" ersetzt.

102.
In Nummer 4401 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

103.
In Nummer 4500 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

104.
In Nummer 5301 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

105.
In Nummer 5400 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

106.
In Nummer 5502 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

107.
In Nummer 6301 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

108.
In Nummer 6400 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

109.
In Nummer 6502 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

110.
In Nummer 7400 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

111.
In Nummer 7504 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

112.
Nummer 8100 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 der Anmerkung werden die Wörter „wenn ein Versäumnisurteil ergeht" durch die Wörter „wenn der Einspruch zurückgenommen wird, ein Versäumnisurteil oder ein Urteil nach § 46a Abs. 6 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ergeht" ersetzt.

b)
In der Gebührenspalte wird die Angabe „mindestens 26,00 €" durch die Angabe „mindestens 29,00 €" ersetzt.

113.
In Absatz 2 Satz 1 der Anmerkung zu Nummer 8210 werden nach dem Wort „Versäumnisurteil" die Wörter „oder Urteil nach § 46a Abs. 6 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes" eingefügt.

114.
Nummer 8401 wird wie folgt gefasst:

Nr. GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
„8401Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 oder
§ 58 AVAG oder nach § 1110 ZPO sowie Verfahren über Anträge auf Ausstel-
lung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO ...
17,00 €".


115.
In Nummer 8500 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 €" durch die Angabe „55,00 €" ersetzt.

116.
In Nummer 8610 wird in der Gebührenspalte die Angabe „70,00 €" durch die Angabe „77,00 €" ersetzt.

117.
In Nummer 8611 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 €" durch die Angabe „55,00 €" ersetzt.

118.
In Nummer 8614 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 €" durch die Angabe „55,00 €" ersetzt.

119.
In Nummer 8620 wird in der Gebührenspalte die Angabe „145,00 €" durch die Angabe „160,00 €" ersetzt.

120.
In Nummer 8621 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 €" durch die Angabe „55,00 €" ersetzt.

121.
In Nummer 8622 wird in der Gebührenspalte die Angabe „70,00 €" durch die Angabe „77,00 €" ersetzt.

122.
In Nummer 8623 wird in der Gebührenspalte die Angabe „95,00 €" durch die Angabe „105,00 €" ersetzt.

123.
In Nummer 8624 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 €" durch die Angabe „55,00 €" ersetzt.

124.
Die Anmerkung zu Nummer 9000 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „Nummer 2" durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt und werden nach der Angabe „Nummer 1" die Wörter „für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „jeder Niederschrift" durch die Wörter „jedes Protokolls" ersetzt.

125.
Die Anmerkung zu Nummer 9003 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

126.
In der Anmerkung zu Nummer 9005 werden in Absatz 3 die Wörter „Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG)" durch die Wörter „Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG)" ersetzt.

127.
In Nummer 9006 wird in der Spalte „Höhe" die Angabe „0,30 €" durch die Angabe „0,42 €" ersetzt.

(3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

 
Anlage 2 (zu § 34 Absatz 1 Satz 3)

Streitwert
bis ... €
Gebühr
... €
 Streitwert
bis ... €
Gebühr
... €
50038,00 50.000 601,00
1.000 58,00 65.000 733,00
1.500 78,00 80.000 865,00
2.000 98,00 95.000 997,00
3.000 119,00 110.000 1.129,00
4.000 140,00 125.000 1.261,00
5.000 161,00 140.000 1.393,00
6.000 182,00 155.000 1.525,00
7.000 203,00 170.000 1.657,00
8.000 224,00 185.000 1.789,00
9.000 245,00 200.000 1.921,00
10.000 266,00 230.000 2.119,00
13.000 295,00 260.000 2.317,00
16.000 324,00 290.000 2.515,00
19.000 353,00 320.000 2.713,00
22.000 382,00 350.000 2.911,00
25.000 411,00 380.000 3.109,00
30.000 449,00 410.000 3.307,00
35.000 487,00 440.000 3.505,00
40.000 525,00 470.000 3.703,00
45.000 563,00 500.000 3.901,00".




 

Zitierungen von Artikel 1 KostRÄG 2021

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 KostRÄG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KostRÄG 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Artikel 11 SanInsFoG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...