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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2022 aufgehoben
§ 1 - Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung (KugverlV)
V. v. 30.11.2021 BGBl. I S. 5042 (Nr. 81)
Geltung ab 01.01.2022 bis 31.03.2022; FNA: 860-3-42 Sozialgesetzbuch
Geltung ab 01.01.2022 bis 31.03.2022; FNA: 860-3-42 Sozialgesetzbuch
§ 1 Verlängerung der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 31. März 2021 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2022, verlängert.
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