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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2020 (SGB3EntGV 2020 k.a.Abk.)

V. v. 16.12.2019 BGBl. I S. 2820 (Nr. 51)
Geltung ab 01.01.2020 bis 31.12.2020; FNA: 860-3-26-17 Sozialgesetzbuch

§ 1 Pauschalierte Nettoentgelte



Die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2020 ergeben sich aus der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Tabelle.

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Zitierungen von § 1 Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SGB3EntGV 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB3EntGV 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 SGB3EntGV 2020 (zu § 1) Pauschaliertes Nettoentgelt