Start
>
SGB3EntGV 2020
>
§ 1
Änderungsalarm
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 1 - Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2020 (SGB3EntGV 2020
k.a.Abk.
)
V. v. 16.12.2019
BGBl. I S. 2820
(
Nr. 51
)
Geltung ab 01.01.2020 bis 31.12.2020; FNA: 860-3-26-17
Sozialgesetzbuch
2 Änderungen
Eingangsformel
←
→
§ 2
§ 1 Pauschalierte Nettoentgelte
§ 1 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2020 ergeben sich aus der dieser Verordnung als
Anlage 1
beigefügten Tabelle.
Eingangsformel
←
→
§ 2
Anzeige
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Zitierungen von
§ 1 Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2020
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SGB3EntGV 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB3EntGV 2020 selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 1 SGB3EntGV 2020 (zu § 1) Pauschaliertes Nettoentgelt
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in SGB3EntGV 2020
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/1_Kurzarbeitergeld_2020.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed