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§ 1 - Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (KugBeV)

V. v. 16.04.2020 BGBl. I S. 801 (Nr. 18)
Geltung ab 31.01.2020 bis 31.12.2020; FNA: 860-3-19-5 Sozialgesetzbuch

§ 1 Bezugsdauer



Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2019 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf bis zu 21 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2020, verlängert.

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