1Diese Verordnung bestimmt die regulatorischen Rahmenbedingungen für den Zugang einschließlich der Entgelte zu sowohl ortsfesten als auch ortsungebundenen LNG-Anlagen nach
§ 118a des Energiewirtschaftsgesetzes vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist.
2Diese Verordnung ist nicht auf LNG-Anlagen anzuwenden, solange und soweit diese nach
§ 28a des Energiewirtschaftsgesetzes von der Anwendung der
§§ 20 bis 28 des Energiewirtschaftsgesetzes befristet ausgenommen sind.