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§ 1 - Lotstarifverordnung (LTV)
Artikel 1 V. v. 26.01.2009 BGBl. I S. 97 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 386
Geltung ab 01.02.2009; FNA: 9515-19 Seelotswesen
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Geltung ab 01.02.2009; FNA: 9515-19 Seelotswesen
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§ 1
(1) Für Wasserfahrzeuge, die ein Seelotsrevier befahren, sind Lotsabgaben nach der Anlage 1 zu entrichten. Satz 1 gilt nicht für
- 1.
- Wasserfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) bis zu 300, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen,
- 2.
- Binnenschiffe, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen, und
- 3.
- folgende Fahrzeuge
- a)
- Dienstfahrzeuge des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur,
- b)
- Dienstfahrzeuge von Bund und Ländern, sofern diese Fahrzeuge der Wahrnehmung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben dienen, sowie
- c)
- Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.
(2) Kehrt ein Fahrzeug um und tritt es nach Wegfall der die Umkehr veranlassenden Gründe die Fahrt in der ursprünglichen Richtung erneut an, so ist die Lotsabgabe nur einmal zu entrichten.
(3) Die Lotsabgaben werden ermäßigt
- 1.
- für Fahrzeuge, die keinen Seelotsen annehmen,
- a)
- auf den Seelotsrevieren Wismar/Rostock/Stralsund
im regelmäßigen Personenverkehr um 80 vom Hundert
im Übrigen um 50 vom Hundert - b)
- auf den übrigen Seelotsrevieren im regelmäßigen Personenverkehr um 60 vom Hundert
im Übrigen um 10 vom Hundert
- 2.
- für Fahrzeuge, die einen Seelotsen annehmen,
- a)
- auf dem Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund
für Passagierschiffe um 30 vom Hundert
für Passagierautofähren und Ro-Ro-Schiffe um 35 vom Hundert - b)
- auf der Trave für Fahrzeuge im regelmäßigen Personenverkehr, die zur Annahme eines Seelotsen verpflichtet sind, um 60 vom Hundert
- 3.
- für Fahrzeuge im regelmäßigen Post- und Personenverkehr mit den Nordseeinseln und der niederländischen Emsküste um 90 vom Hundert
- 4.
- für Containerschiffe mit einer Bruttoraumzahl über 20.000 im Liniendienst für eine Reederei, die mit solchen Schiffen im Liniendienst auf der Ems mindestens 50 Fahrten im Kalenderjahr durchführt, um 60 vom Hundert.
Die Reederei hat die Absicht, einen solchen Liniendienst durchzuführen, jeweils spätestens bei der ersten Fahrt im Kalenderjahr der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt schriftlich anzuzeigen. Die Ermäßigung wird bei jeder Fahrt sofort gewährt. Sind bis Ende des Kalenderjahres die Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die erlangten Ermäßigungsbeträge sofort nachzuentrichten.
(4) Die Lotsabgaben werden erhöht im Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund um 15 vom Hundert für Schiffe mit gasförmiger oder flüssiger Ladung einschließlich Tanker in Ballast sowie für Schiffe mit feuergefährlicher oder explosiver Gesamtladung, die einen Seelotsen annehmen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung lots- und kanalsteurertariflicher Vorschriften V. v. 15. Dezember 2020 BGBl. I S. 2993 m.W.v. 1. Januar 2021
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Frühere Fassungen von § 1 LTV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung lots- und kanalsteurertariflicher Vorschriften vom 15.12.2020 BGBl. I S. 2993 |
aktuell vorher | 04.06.2016 | Artikel 70 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 16.12.2011 BGBl. I S. 3086 |
aktuell vorher | 01.04.2010 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 23.03.2010 BGBl. I S. 292 |
aktuell | vor 01.04.2010 | Urfassung |
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Zitierungen von § 1 LTV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LTV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LTV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 LTV (vom 01.01.2023)
... Das Beratungsgeld wird ermäßigt 1. auf dem Seelotsrevier Ems unter den in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Bedingungen für Containerschiffe mit einer Bruttoraumzahl über 20.000 um 40 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung
V. v. 16.12.2011 BGBl. I S. 3086
Artikel 1 3. LTVÄndV
... (BGBl. I S. 2109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Erste Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung
V. v. 23.03.2010 BGBl. I S. 292
Artikel 1 1. LTVÄndV
... vom 26. Januar 2009 (BGBl. I S. 97) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ... Anlage 1 werden folgende Anlagen 1a und 1b eingefügt: „Anlage 1a (zu § 1 Absatz 1a) B. Tabelle der Lotsabgaben (ab 1.4.2011) Teil I ... 2.153 2.153 2.153 Anlage 1b (zu § 1 Absatz 1a) B. Tabelle der Lotsabgaben (ab 1.1.2012) Teil I ...
Verordnung zur Änderung lots- und kanalsteurertariflicher Vorschriften
V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2993
Artikel 1 LotsGÄndV Änderung der Lotstarifverordnung
... 2019 (BGBl. I S. 2915) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. folgende Fahrzeuge a) Dienstfahrzeuge ...
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 70 WSVZuAnpV Änderung der Lotstarifverordnung
... 2016 (BGBl. I S. 86) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter ...
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