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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2018 aufgehoben
§ 1 - Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft 2018 (LärmSchV WM-2018 k.a.Abk.)
V. v. 02.05.2018 BAnz AT 04.05.2018 V1
Geltung ab 05.05.2018 bis 31.07.2018; FNA: 2129-8-0-6 Umweltschutz
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Geltung ab 05.05.2018 bis 31.07.2018; FNA: 2129-8-0-6 Umweltschutz
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Diese Verordnung gilt für Anlagen im Sinne des § 3 Absatz 5 Nummer 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien geeignet sind und die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen. Sie regelt Anforderungen zum Schutz gegen Lärm an die Errichtung und den Betrieb der Anlagen im Hinblick auf öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft 2018.
Zitierungen von § 1 Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft 2018
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LärmSchV WM-2018 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LärmSchV WM-2018 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 LärmSchV WM-2018 Anforderungen
... Anlagen nach § 1 sind so zu errichten und zu betreiben, dass bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien ...
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