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§ 1 - Lkw-Maut-Verordnung (Lkw-MautV)
V. v. 25.06.2018 BGBl. I S. 1156 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 341
Geltung ab 18.07.2018; FNA: 9290-16-6 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 18.07.2018; FNA: 9290-16-6 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
- 1.
- die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen,
- 2.
- die Einzelheiten der Mautentrichtung und der Nutzung der technischen Einrichtungen zur Mauterhebung,
- 3.
- das Führen der Nachweise über die für die Maut maßgeblichen Tatsachen und
- 4.
- das Verfahren zur Erstattung der Maut.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung V. v. 1. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 341 m.W.v. 7. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 1 Lkw-MautV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.12.2023 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung vom 01.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 341 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Lkw-MautV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 Lkw-MautV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Lkw-MautV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung
V. v. 01.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 341
Artikel 1 2. Lkw-MautVÄndV
... und zur Erstattung der Maut (Lkw-Maut-Verordnung - Lkw-MautV)". 2. § 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. das Führen der Nachweise über die für ...
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