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§ 1 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt
- 1.
- für Luftsicherheitsbehörden nach dem Luftsicherheitsgesetz,
- 2.
- für Flugplatzbetreiber, Luftfahrtunternehmen und die in § 9a Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Stellen, die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 9a Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes zur Schulung des eingesetzten Personals verpflichtet sind,
- 3.
- für natürliche oder juristische Personen sowie teilrechtsfähige Vereinigungen, die nach § 16a des Luftsicherheitsgesetzes beliehen sind,
- 4.
- für Ausbilder nach § 2 Absatz 5,
- 5.
- für Personen, die nach den Nummern 11.1.1 und 11.1.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 eingestellt werden, um Kontrollen, Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen in Sicherheitsbereichen oder anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen durchzuführen oder Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen zu übernehmen,
- 6.
- für Personen, die unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen benötigen,
- 7.
- für Personen, die ein allgemeines Sicherheitsbewusstsein nach Nummer 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nachweisen müssen,
- 8.
- für Personen mit Funktionen und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Cyberbedrohungen nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und
- 9.
- für Hundeführer und für die Regelungen zu Sprengstoffspürhunden und Sprengstoffspürhunde-Teams nach Kapitel 12.9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.
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