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§ 1 - Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2021 (LuftVStAbsenkV 2021)

V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2762 (Nr. 60)
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 611-19-1-7 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben

§ 1 Steuersätze 2021



Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2021 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort

1.
in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz: 12,88 Euro,

2.
in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz: 32,62 Euro,

3.
in anderen Ländern: 58,73 Euro.