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§ 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)
V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
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Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
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§ 1 Vorbereitungsdienst
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung ist der Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei.
Zitierungen von § 1 MBPolVDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MBPolVDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MBPolVDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Artikel 2 BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 folgende Angabe eingefügt: „§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die ... die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlas der COVID-19-Pandemie". 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Allgemeine Voraussetzung ...
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