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§ 1 - Besondere Gebührenverordnung Meeresbodenbergbau (MBergBGebV)
§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Meeresbodenbergbaugesetz erhebt das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.
(2) Auslagen werden gesondert nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes erhoben.
Zitierungen von § 1 MBergBGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MBergBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MBergBGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1_MBergBGebV.htm