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§ 1 - Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies" (MISSAufstV)
§ 1 Zulassungsvoraussetzungen
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zum Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies" können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die
- 1.
- über die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst verfügen und
- 2.
- einen Abschluss erreicht haben, der mit einem an einer Hochschule erworbenen Bachelor- oder einem gleichwertigen Abschluss, der Kompetenzen in einem Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten entspricht, gleichwertig ist.
(2) Im Übrigen bleibt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung unberührt.
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Zitierungen von § 1 MISSAufstV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MISSAufstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MISSAufstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 MISSAufstV Leitung, Planung und Durchführung des Studiums
... das Studium aufnehmen werden, 3. die Prüfung der Zulassungsvoraussetzung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und der Zugangsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 4. die Planung und die ...
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