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§ 1 - 11. Malerarbeitsbedingungenverordnung (11. MalerArbbV)
V. v. 24.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 112
Geltung ab 01.05.2023 bis 31.03.2025; FNA: 810-1-59-11 Arbeitsförderung
Geltung ab 01.05.2023 bis 31.03.2025; FNA: 810-1-59-11 Arbeitsförderung
§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 16. Dezember 2022 (TV Mindestlohn), abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz - Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks und der Maler- und Lackierer-Innung des Saarlandes einerseits sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. Mai 2023 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des TV Mindestlohn überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.
(2) Die Rechtsnormen des TV Mindestlohn gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
(3) Wird eine Leiharbeitnehmerin oder ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihr oder ihm nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.
Zitierungen von § 1 11. MalerArbbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 11. MalerArbbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
11. MalerArbbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel 11. MalerArbbV
... fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Absatz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise ...
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