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§ 1 - Maßschuhmacherausbildungsverordnung (MaßschuhmAusbV)

V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 622 (Nr. 18)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-130 Handwerk im Allgemeinen

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Maßschuhmachers und der Maßschuhmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 25 „Schuhmacher" der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

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