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§ 1 - Mietniveau-Einstufungsverordnung (MietNEinV)

V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3738 (Nr. 58)
Geltung ab 27.08.2021; FNA: 610-7-16 Allgemeines Steuerrecht

§ 1 Gemeindebezogene Einordnung



Die gemeindebezogene Einordnung in die jeweilige Mietniveaustufe zur Ermittlung der Zu- und Abschläge im Sinne des § 254 des Gesetzes in Verbindung mit der Anlage 39, Teil II, zum Gesetz ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Maßgeblicher Gebietsstand ist der 25. Januar 2021.



 

Zitierungen von § 1 MietNEinV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MietNEinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MietNEinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang MietNEinV zu § 1 Anlage Gemeindebezogene Einordnung in die jeweilige Mietniveaustufe nach § 254 des Bewertungsgesetzes