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§ 1 - Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
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§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
1Zweck dieses Gesetzes ist die beschleunigte Digitalisierung der Energiewende im Interesse einer nachhaltigen, verbrauchergerechten und treibhausgasneutralen Energieversorgung, eines verbesserten, datengestützten Netzbetriebs und einer effizienten und nachhaltigen, datengestützten Netzplanung. 2Dazu trifft es Regelungen
- 1.
- zur Ausstattung von Messstellen der leitungsgebundenen Energieversorgung mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen,
- 2.
- zur Ausgestaltung des Messstellenbetriebs und zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers,
- 3.
- zur Aufgabentrennung von Messstellenbetrieb und Netzbetrieb,
- 4.
- zu technischen Mindestanforderungen an Smart-Meter-Gateways und den Einsatz von intelligenten Messsystemen,
- 5.
- zur energiewirtschaftlichen Datenkommunikation und zur allgemeinen Datenkommunikation mit Smart-Meter-Gateways,
- 6.
- zur Verarbeitung von Messwerten und weiteren personenbezogenen Daten zur Erfüllung von vorvertraglichen Verpflichtungen, von Verträgen, rechtlichen Verpflichtungen und zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende G. v. 22. Mai 2023 BGBl. 2023 I Nr. 133 m.W.v. 27. Mai 2023
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Frühere Fassungen von § 1 MsbG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.05.2023 | Artikel 2 Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende vom 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133 |
aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 90 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
aktuell | vor 26.11.2019 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 MsbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MsbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MsbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 2 EnEDiNG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Zweck und Anwendungsbereich". ... geändert: a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst: „ § 1 Zweck und Anwendungsbereich". b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt ... „§ 77 Monitoring-Bericht der Bundesnetzagentur". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 1 Zweck und Anwendungsbereich". b) Dem Wortlaut wird folgender Satz ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 90 2. DSAnpUG-EU Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... durch das Wort „Messwertverarbeitung" ersetzt. 2. In § 1 Nummer 6 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ...
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