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Artikel 1 - Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage (MuFKlaG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Dem § 119 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
- „(3) In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 MuFKlaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MuFKlaG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 11 MuFKlaG Inkrafttreten
... 2018 in Kraft. (2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft: 1. Artikel 1 , 2. in Artikel 2 Nummer 5 § 609 Absatz 7 der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung
G. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 466
Artikel 2 GeschGehGEG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151 ) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Gesetz gegen den unlauteren ...
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