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§ 1 - Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Kadetrinne" (NSGKdrV)
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
1Das in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels wird zum Naturschutzgebiet erklärt. 2Das Naturschutzgebiet erhält die Bezeichnung „Kadetrinne". 3Es ist Teil des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000" und als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, registriert.
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