§ 1 Führen der Berufsbezeichnung
(1) Wer die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin" oder „Notfallsanitäter" führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) 1Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. 2Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. 3Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
interne Verweise§ 3a NotSanG Vorwarnmechanismus (vom 23.04.2016) ... der Schweiz über 1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar sind, 2. den Verzicht auf die ...
§ 11 NotSanG Verordnungsermächtigung (vom 01.03.2020) ... sowie das Nähere über die Urkunden für die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 zu regeln. (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaberinnen und ... 4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 22 bis 24, 5. die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der ...
§ 22 NotSanG Dienstleistungserbringende Personen (vom 04.03.2021) ... dieses Gesetzes die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 . (3) Die Berechtigung nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen für ... werden kann, da die betroffene Person keine deutsche Berufserlaubnis besitzt. (4) § 1 Absatz 2 Satz 3 gilt ...
§ 25 NotSanG Bescheinigungen der zuständigen Behörde (vom 23.04.2016) ... dieses Gesetzes den Beruf des Notfallsanitäters auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 ausübt, ist auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem ... Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügt. § 1 Absatz 2 Satz 3 gilt ...
§ 32 NotSanG Übergangsvorschriften (vom 21.12.2019) ... bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 , wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung ...
Zitat in folgenden NormenAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
§ 3 NotSan-APrV Praxisanleitung; Praxisbegleitung (vom 01.01.2021) ... 1. im Falle der praktischen Ausbildung nach Anlage 2 a) eine Erlaubnis nach § 1 des Notfallsanitätergesetzes besitzen oder nach § 30 des Notfallsanitätergesetzes zur Weiterführung der ...
§ 24 NotSan-APrV Erlaubnisurkunde ... für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes erfüllt, so stellt die zuständige ...
Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
neugefasst durch B. v. 10.04.1991 BGBl. I S. 886; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
GKV-Finanzstabilisierungsgesetz
G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1990
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