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§ 1 - Patentanwaltsverzeichnisverordnung (PatAnwVV)
Artikel 8 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219, 5227 (Nr. 85); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 340
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 424-5-9 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.08.2022; FNA: 424-5-9 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 1 Gegenstand des Verzeichnisses
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Patentanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der zugelassenen Patentanwälte einschließlich der Syndikuspatentanwälte. 2In das Verzeichnis sind zudem die folgenden Personen einzutragen:
- 1.
- von der Patentanwaltskammer aufgenommene niedergelassene europäische Patentanwälte einschließlich der niedergelassenen europäischen Syndikuspatentanwälte nach § 20 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland;
- 2.
- von der Patentanwaltskammer aufgenommene Patentanwälte aus anderen Staaten einschließlich der Syndikuspatentanwälte aus anderen Staaten nach § 157 Absatz 1 der Patentanwaltsordnung.
(2) In das Verzeichnis nach Absatz 1 sind von der Patentanwaltskammer zudem die Berufsausübungsgesellschaften einzutragen, die
- 1.
- nach § 52f der Patentanwaltsordnung zugelassen sind oder
- 2.
- als niedergelassene ausländische Berufsausübungsgesellschaften nach § 159 der Patentanwaltsordnung zugelassen sind.
Zitierungen von § 1 PatAnwVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PatAnwVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PatAnwVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 PatAnwVV Inhalt des Verzeichnisses (vom 07.12.2023)
... Zulassung zur Patentanwaltschaft in der Bundesrepublik Deutschland einzutragen. Bei nach § 1 Absatz 1 Satz 2 in das Verzeichnis eingetragenen Personen tritt an die Stelle der Zulassung die Aufnahme in die ...
§ 3 PatAnwVV Eintragungen in das Verzeichnis
... Eintragung der nach § 1 in das Verzeichnis einzutragenden Personen und Berufsausübungsgesellschaften erfolgt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1_PatAnwVV.htm