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§ 1 - Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV)
V. v. 28.05.2004 BGBl. I S. 1037; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
Geltung ab 01.11.2004; FNA: 754-17-2 Energieversorgung
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Geltung ab 01.11.2004; FNA: 754-17-2 Energieversorgung
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§ 1 Kennzeichnungspflicht
(1) 1Stellt ein Hersteller oder ein Händler einen neuen Personenkraftwagen aus, bietet ihn zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing an oder wirbt für ihn, so muss er dabei zu dem neuen Personenkraftwagen Angaben machen über dessen
- 1.
- Kraftstoffverbrauch,
- 2.
- CO2-Emissionen,
- 3.
- Energiekosten bei 15.000 Kilometer Jahresfahrleistung,
- 4.
- Höhe der Kraftfahrzeugsteuer,
- 5.
- mögliche CO2-Kosten über die nächsten zehn Jahre bei 15.000 Kilometer Jahresfahrleistung (CO2-Kosten) sowie
- 6.
- CO2-Klasse oder CO2-Klassen.
(2) Bei den Angaben sind als Einheiten zu verwenden
- 1.
- für den Kraftstoffverbrauch
- a)
- bei allen flüssigen Kraftstoffen: Liter je 100 Kilometer,
- b)
- bei komprimiertem Erdgas: Kilogramm je 100 Kilometer,
- c)
- bei komprimiertem Wasserstoff: Kilogramm je 100 Kilometer,
- 2.
- für den Stromverbrauch: Kilowattstunde je 100 Kilometer,
- 3.
- für die CO2-Emissionen: Gramm je Kilometer,
- 4.
- für die elektrische Reichweite: Kilometer,
- 5.
- für die Energiekosten bei 15.000 Kilometer Jahresfahrleistung: Euro im jeweiligen Jahr,
- 6.
- für die Kraftfahrzeugsteuer: Euro im Jahr, und
- 7.
- für die CO2-Kosten: Euro.
(3) Für die Angaben zum Kraftstoffverbrauch von flüssigen Kraftstoffen muss der Hersteller die Werte, die aus der Übereinstimmungsbescheinigung stammen, kaufmännisch auf die erste Nachkommastelle runden.
(4) 1Für die Angaben zum Kraftstoffverbrauch von komprimiertem Erdgas und von Wasserstoff muss der Hersteller die Werte, die aus der Übereinstimmungsbescheinigung stammen, umrechnen in Kilogramm je 100 Kilometer. 2In der Umrechnung ist für komprimiertes Erdgas und für Wasserstoff der jeweilige Bezugsdichtewert zu verwenden, der festgelegt ist in Anhang B7 Nummer 3.1.2 und 3.1.3 der UN-Regelung Nummer 154 - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen in Bezug auf die Kriterien Emissionen, Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch und/oder die Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite (WLTP) [2022/2124] (ABl. L 290 vom 10.11.2022, S. 1). 3Der umgerechnete Wert für Kilogramm ist kaufmännisch auf die erste Nachkommastelle zu runden.
(5) 1Für die Angaben zum Stromverbrauch muss der Hersteller die Werte, die aus der Übereinstimmungsbescheinigung stammen, in Kilowattstunden je 100 Kilometer umrechnen. 2Der umgerechnete Wert für Kilowattstunden ist kaufmännisch auf die erste Nachkommastelle zu runden.
(6) Für die Angaben zu den CO2-Emissionen muss der Hersteller die Werte, die aus der Übereinstimmungsbescheinigung stammen, kaufmännisch auf eine ganze Zahl runden.
(7) „Übereinstimmungsbescheinigung" im Sinne dieser Verordnung ist die Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; L 210 vom 11.8.2022, S. 19), in der jeweils geltenden Fassung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung V. v. 19. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 50 m.W.v. 23. Februar 2024
Frühere Fassungen von § 1 Pkw-EnVKV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.02.2024 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50 |
aktuell vorher | 01.12.2011 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 22.08.2011 BGBl. I S. 1756 |
aktuell | vor 01.12.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Pkw-EnVKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 Pkw-EnVKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Pkw-EnVKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 Pkw-EnVKV Auskunftspflicht des Herstellers gegenüber den Marktüberwachungsbehörden (vom 23.02.2024)
... Versionen jeweils unter dem betreffenden Modell zusammengefasst sind und 2. alle in § 1 Absatz 1 aufgeführten Angaben zu der jeweiligen Variante oder Version des jeweiligen Modells sowie ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 22.08.2011 BGBl. I S. 1756, 2095
Artikel 1 1. Pkw-EnVKVÄndV (vom 27.10.2011)
... (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - Pkw-EnVKV)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
Artikel 1 2. Pkw-EnVKVÄndV Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - Pkw-EnVKV)". 2. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Kennzeichnungspflicht (1) ... 2. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „ § 1 Kennzeichnungspflicht (1) Stellt ein Hersteller oder ein Händler einen neuen ... Versionen jeweils unter dem betreffenden Modell zusammengefasst sind und 2. alle in § 1 Absatz 1 aufgeführten Angaben zu der jeweiligen Variante oder Version des jeweiligen Modells sowie ...
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