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§ 1 - Polizeibeauftragtengesetz (PolBeauftrG)

§ 1 Aufgaben



Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes hat die Aufgabe:

1.
strukturelle Mängel und Fehlentwicklungen bei der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und der Polizei beim Deutschen Bundestag (Polizeibehörden des Bundes) aufzudecken und zu untersuchen sowie

2.
mögliches Fehlverhalten von Beschäftigten der Polizeibehörden des Bundes im Einzelfall, insbesondere solches, das auf eine Verletzung von Grundrechten, insbesondere Artikel 3 des Grundgesetzes, schließen lässt, zu bewerten und zu untersuchen.



 

Zitierungen von § 1 PolBeauftrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PolBeauftrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PolBeauftrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PolBeauftrG Aufklärung des Sachverhalts; Befugnisse
... unter der Voraussetzung, dass ein Zusammenhang zu ihrer oder seiner Zuständigkeit nach § 1 nicht offensichtlich ausgeschlossen ist und dadurch dringende polizeiliche Amtshandlungen nicht ...
§ 6 PolBeauftrG Verhältnis zu Disziplinar- und Arbeitsrecht, Bußgeld- und Strafverfahren
... Akteneinsicht verlangen, wenn dies zur Durchführung ihrer oder seiner Tätigkeit nach § 1 erforderlich ist. (8) Der oder dem Polizeibeauftragten des Bundes dürfen durch ...