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§ 1 - Polizeibeauftragtengesetz (PolBeauftrG)
G. v. 28.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 72
Geltung ab 05.03.2024; FNA: 13-8 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
Geltung ab 05.03.2024; FNA: 13-8 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
§ 1 Aufgaben
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes hat die Aufgabe:
- 1.
- strukturelle Mängel und Fehlentwicklungen bei der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und der Polizei beim Deutschen Bundestag (Polizeibehörden des Bundes) aufzudecken und zu untersuchen sowie
- 2.
- mögliches Fehlverhalten von Beschäftigten der Polizeibehörden des Bundes im Einzelfall, insbesondere solches, das auf eine Verletzung von Grundrechten, insbesondere Artikel 3 des Grundgesetzes, schließen lässt, zu bewerten und zu untersuchen.
Zitierungen von § 1 PolBeauftrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PolBeauftrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PolBeauftrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 PolBeauftrG Aufklärung des Sachverhalts; Befugnisse
... unter der Voraussetzung, dass ein Zusammenhang zu ihrer oder seiner Zuständigkeit nach § 1 nicht offensichtlich ausgeschlossen ist und dadurch dringende polizeiliche Amtshandlungen nicht ...
§ 6 PolBeauftrG Verhältnis zu Disziplinar- und Arbeitsrecht, Bußgeld- und Strafverfahren
... Akteneinsicht verlangen, wenn dies zur Durchführung ihrer oder seiner Tätigkeit nach § 1 erforderlich ist. (8) Der oder dem Polizeibeauftragten des Bundes dürfen durch ...
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