- 1.
- die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat,
- 2.
- die Präsidentin oder der Präsident des Bundespolizeipräsidiums,
- 3.
- die Präsidentin oder der Präsident einer Bundespolizeidirektion, die Präsidentin oder der Präsident der Bundespolizeiakademie und die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,
- 4.
- die Führerinnen oder Führer oder Leiterinnen oder Leiter
- a)
- der Bundespolizeiabteilungen,
- b)
- der Bundespolizeiinspektionen,
- c)
- der Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentren,
- d)
- der Studienorganisation beim Fachbereich Bundespolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,
- e)
- der Bundespolizeisportschulen,
- f)
- der Bundespolizei See,
- g)
- der Bundespolizei Flughafen München,
- h)
- der Bundespolizei-Fliegergruppe,
- i)
- der GSG 9 der Bundespolizei,
- j)
- der Dienststelle Polizeiliche Schutzaufgaben Ausland der Bundespolizei,
- k)
- der Dienststelle Besondere Schutzaufgaben Luftverkehr der Bundespolizei,
- l)
- der Einsatz- und Ermittlungsunterstützung der Bundespolizei,
- m)
- der Mobilen Kontroll- und Überwachungseinheiten,
- 5.
- die Führerinnen oder Führer oder Leiterinnen oder Leiter
- a)
- der Bundespolizei-Fliegerstaffeln,
- b)
- der Einsatzbereiche der Einsatz- und Ermittlungsunterstützung der Bundespolizei,
- c)
- der Hundertschaften.
Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BDGMinIAnO)
A. v. 26.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 147
II. BDGMinIAnO Bundespolizei ... Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Dienstvorgesetzten können im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß der ... Beamtenverhältnis gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte wird auf die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Vorgesetzen im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß der Anordnung über ... 3. Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden wird auf die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Vorgesetzten übertragen, soweit diese oder die in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 ... 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Vorgesetzten übertragen, soweit diese oder die in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Vorgesetzten den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben. ...