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§ 1 - Preisangabenverordnung (PAngV)

§ 1 Anwendungsbereich; Grundsatz



(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;

2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;

3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;

4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) 1Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie

2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.

2Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

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Zitierungen von § 1 PAngV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PAngV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAngV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 PAngV Ordnungswidrigkeiten
... 1954 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 , § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, entgegen § 4 Absatz ...