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§ 1 - Preisangabenverordnung (PAngV)
Artikel 1 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921 (Nr. 79)
Geltung ab 28.05.2022; FNA: 720-17-3 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
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Geltung ab 28.05.2022; FNA: 720-17-3 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
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§ 1 Anwendungsbereich; Grundsatz
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
- Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
- 2.
- Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
- 3.
- mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
- 4.
- Warenangebote bei Versteigerungen.
(3) 1Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese
- 1.
- dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
- 2.
- leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
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Zitierungen von § 1 PAngV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PAngV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAngV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 PAngV Ordnungswidrigkeiten
... 1954 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 , § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, entgegen § 4 Absatz ...
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