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§ 1 - Prostitutions-Statistikverordnung (ProstStatV)
V. v. 13.06.2017 BGBl. I S. 1934 (Nr. 41)
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 402-42-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 402-42-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
§ 1 Umfang der Erhebungen
§ 1 wird in 4 Vorschriften zitiert
Erhebungen als Bundesstatistik werden durchgeführt über:
- 1.
- die Prostitutionstätigkeit,
- 2.
- das Prostitutionsgewerbe,
- 3.
- Prostitutionsfahrzeuge und
- 4.
- Prostitutionsveranstaltungen.
Zitierungen von § 1 ProstStatV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ProstStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ProstStatV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 ProstStatV Erhebungsmerkmale für die Statistik über die Prostitutionstätigkeit
... bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 1 sind für jeden Vorgang: 1. die Ausstellung, die Verlängerung und die ...
§ 3 ProstStatV Erhebungsmerkmale für die Statistik über das Prostitutionsgewerbe
... bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 2 sind für jeden Vorgang: 1. der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis, der Antrag auf ...
§ 4 ProstStatV Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsfahrzeuge
... bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 3 sind für jeden Vorgang: 1. die Anzeige der Aufstellung eines ...
§ 5 ProstStatV Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsveranstaltungen
... bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 4 sind für jeden Vorgang: 1. die Anzeige der Prostitutionsveranstaltung und ...
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