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§ 1 - Prostitutions-Statistikverordnung (ProstStatV)

§ 1 Umfang der Erhebungen



Erhebungen als Bundesstatistik werden durchgeführt über:

1.
die Prostitutionstätigkeit,

2.
das Prostitutionsgewerbe,

3.
Prostitutionsfahrzeuge und

4.
Prostitutionsveranstaltungen.



 

Zitierungen von § 1 ProstStatV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ProstStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProstStatV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ProstStatV Erhebungsmerkmale für die Statistik über die Prostitutionstätigkeit
... bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 1 sind für jeden Vorgang: 1. die Ausstellung, die Verlängerung und die ...
§ 3 ProstStatV Erhebungsmerkmale für die Statistik über das Prostitutionsgewerbe
... bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 2 sind für jeden Vorgang: 1. der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis, der Antrag auf ...
§ 4 ProstStatV Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsfahrzeuge
... bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 3 sind für jeden Vorgang: 1. die Anzeige der Aufstellung eines ...
§ 5 ProstStatV Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsveranstaltungen
... bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 4 sind für jeden Vorgang: 1. die Anzeige der Prostitutionsveranstaltung und  ...