Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Prostitutionsanmeldeverordnung (ProstAV)

§ 1 Angaben zur Wohnung oder zur Zustellanschrift



(1) Zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 des Prostituiertenschutzgesetzes) hat die anmeldepflichtige Person neben der Anschrift auch Angaben zur Erfüllung der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes zu machen.

(2) Zur Zustellanschrift hat die anmeldepflichtige Person auch Angaben zu machen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass sie unter dieser Zustellanschrift zu erreichen ist.