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§ 1 - Prostitutionsanmeldeverordnung (ProstAV)
V. v. 13.06.2017 BGBl. I S. 1930 (Nr. 41)
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 402-42-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 402-42-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
§ 1 Angaben zur Wohnung oder zur Zustellanschrift
(1) Zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 des Prostituiertenschutzgesetzes) hat die anmeldepflichtige Person neben der Anschrift auch Angaben zur Erfüllung der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes zu machen.
(2) Zur Zustellanschrift hat die anmeldepflichtige Person auch Angaben zu machen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass sie unter dieser Zustellanschrift zu erreichen ist.
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