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§ 1 - Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV)
V. v. 07.06.2021 BGBl. I S. 1832, 4832 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 26.06.2021; FNA: 402-37-3 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 26.06.2021; FNA: 402-37-3 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 1 Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände
(1) 1Der Antrag eines eingetragenen Vereins auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich zu stellen. 2Er muss Folgendes enthalten:
- 1.
- den Namen, eine ladungsfähige Anschrift, eine Telefonnummer und soweit vorhanden eine E-Mail-Adresse des Vereins sowie die Adressen der Webseiten, die der Verein eingerichtet hat,
- 2.
- das Gründungsdatum des Vereins und das Eintragungsdatum im Vereinsregister sowie die Registernummer des Vereins und das zuständige Registergericht,
- 3.
- Angaben zum Zweck und zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins sowie die Angabe, ob der verfolgte Zweck steuerbegünstigt ist,
- 4.
- das Datum, zu dem der Verein mit der Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Aufgaben der nicht gewerbsmäßigen Aufklärung und Beratung im Interesse der Verbraucher begonnen hat,
- 5.
- die Angaben zu den Mitgliedern des Vereins nach § 2 Absatz 1 und 3 Satz 1,
- 6.
- die Angaben zu den Organmitgliedern nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1,
- 7.
- einen Bericht nach § 4 Absatz 1 über die Tätigkeiten des Vereins,
- 8.
- die Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Vereins nach § 5 Absatz 1 und
- 9.
- die Angaben zur finanziellen Ausstattung des Vereins nach § 6 Absatz 1.
(2) Dem Antrag muss eine Kopie der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Vereinssatzung beigefügt werden.
(3) 1Der Antrag einer Verbraucherzentrale muss nur die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 enthalten. 2Der Antrag eines anderen Verbraucherverbands nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes muss die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 und zusätzlich Angaben enthalten
- 1.
- zum Zweck und zur Tätigkeit des Vereins, aus denen sich ergibt, dass er als Verbraucherverband anzusehen ist, und
- 2.
- zur finanziellen Ausstattung des Vereins und zu den öffentlichen Fördermitteln im Kalenderjahr der Antragstellung, anhand derer geprüft werden kann, ob der Verein überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert wird.
(4) Das Bundesamt für Justiz kann vom Antragsteller zur Prüfung und zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen ergänzende Angaben und Unterlagen anfordern, insbesondere die Angaben und Unterlagen nach § 2 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3, § 3 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2.
Text in der Fassung des Artikels 11 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) G. v. 8. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 m.W.v. 13. Oktober 2023
Frühere Fassungen von § 1 QEWV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.10.2023 | Artikel 11 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) vom 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 QEWV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 QEWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
QEWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 QEWV Verfahren zur Überprüfung der Eintragung (vom 13.10.2023)
... nach § 4a des Unterlassungsklagengesetzes die erforderlichen Angaben und Nachweise nach § 1 Absatz 3 verlangen. Die Angaben nach § 1 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und die Nachweise nach ... erforderlichen Angaben und Nachweise nach § 1 Absatz 3 verlangen. Die Angaben nach § 1 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und die Nachweise nach § 1 Absatz 3 Satz 3 sind für dasjenige Kalenderjahr vorzulegen, ... 3 verlangen. Die Angaben nach § 1 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und die Nachweise nach § 1 Absatz 3 Satz 3 sind für dasjenige Kalenderjahr vorzulegen, in dem die Überprüfung der Eintragung ... Verfahren zur Überprüfung der Eintragung die erforderlichen Angaben und Nachweise nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 4 verlangen. Die Angaben nach Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 3, § 3 Absatz ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 11 VRUG Änderung der Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden
... durch das Wort „Verbraucherverbände" ersetzt. 3. § 1 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... der" ersetzt. bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „ § 1 Absatz 3 Satz 3" die Angabe „und 4" gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt ...
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