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§ 1 - Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
V. v. 19.06.2008 BGBl. I S. 1069 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Geltung ab 01.07.2008; FNA: 303-20-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.07.2008; FNA: 303-20-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 1 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 12. Mai 2017 BGBl. I S. 1121 m.W.v. 18. Mai 2017
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Frühere Fassungen von § 1 RDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.05.2017 | Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 RDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 7 AnwBerRÄndG Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung
... Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird aufgehoben. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 ...
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