Tools:
Update via:
§ 1 - Reisesicherungsfondsverordnung (RSFV)
V. v. 01.07.2021 BGBl. I S. 2349 (Nr. 40)
Geltung ab 09.07.2021; FNA: 402-43-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
Geltung ab 09.07.2021; FNA: 402-43-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
§ 1 Geschäftsführung
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Gesellschaftsvertrag regelt, dass die Geschäftsführung des Reisesicherungsfonds aus mindestens zwei Geschäftsführern besteht.
(2) 1Die Gesellschafter dürfen nur zuverlässige und fachlich geeignete Personen zu Geschäftsführern bestellen. 2Die fachliche Eignung setzt berufliche Qualifikationen, Kenntnisse und Leitungserfahrungen voraus, die eine solide und umsichtige Leitung des Reisesicherungsfonds gewährleisten. 3Geschäftsführer dürfen nicht gleichzeitig für einen Reiseanbieter oder einen Interessenvertreter der Reisewirtschaft tätig sein.
(3) 1Die Geschäftsführung leitet den Reisesicherungsfonds gesamtverantwortlich. 2Weisungsrechte der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.
(4) 1Die Gesellschafterversammlung beschließt eine Geschäftsordnung. 2Darin sind Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Geschäftsführer klar zu bestimmen und voneinander abzugrenzen.
(5) Bei wesentlichen Entscheidungen sowie erheblichen Verfügungen über das Fondsvermögen müssen mindestens zwei Geschäftsführer zustimmen.
(6) Entscheidungen der Geschäftsführung sind nachprüfbar zu dokumentieren.
Zitierungen von § 1 RSFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RSFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RSFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 RSFV Antrag und Dokumente
... der Geschäftsanteile, 4. Geschäftsordnung der Geschäftsführung ( § 1 Absatz 4 ), 5. Finanzierungsplan (§ 20 des Reisesicherungsfondsgesetzes) für das ... die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Eignung der Geschäftsführer ( § 1 Absatz 2 ) wesentlich sind, 11. Konzept zur Umsetzung des Schutzes sensibler Informationen ...
Zitat in folgenden Normen
Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung (RSFAV)
V. v. 15.10.2021 BGBl. I S. 4707
§ 3 RSFAV Informationsverlangen der Aufsichtsbehörde
... eine Schlüsselfunktion verantwortliche Person oder ein Mitglied des Beirats zu benennen ( § 1 Absatz 2 , § 4 Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 1 und 4 der Reisesicherungsfondsverordnung), ... 3. beabsichtigte Änderungen der Geschäftsordnung der Geschäftsführung ( § 1 Absatz 4 der Reisesicherungsfondsverordnung ), 4. den beabsichtigten Abschluss oder die beabsichtigte Beendigung oder Änderung ...
§ 7 RSFAV Verwarnung und Abberufung von Personen
... 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die jeweilige Person die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 der Reisesicherungsfondsverordnung oder des § 4 Absatz 2 der Reisesicherungsfondsverordnung nicht erfüllt, 2. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1_RSFV.htm