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§ 1 - Registerzensuserprobungsgesetz (RegZensErpG)
§ 1 Anwendungsbereich
1Dieses Gesetz regelt die Erprobung von Verfahren eines Zensus, bei dem die Daten aus vorhandenen Datenbeständen gewonnen werden (Registerzensus), sowie die Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken. 2Das Bundesstatistikgesetz findet Anwendung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1_RegZensErpG.htm