Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 1 - Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020 (RBSFV 2020)

V. v. 15.10.2019 BGBl. I S. 1452 (Nr. 36); aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 860-12-1-8 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Fortschreibung der Regelbedarfe für das Jahr 2020



Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes werden zum 1. Januar 2020 um 1,88 Prozent erhöht und die Ergebnisse nach § 28 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf volle Euro gerundet.



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