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§ 1 - Revierjagd-Meisterprüfungsverordnung (RevierjagdMeisterPrV)

V. v. 09.04.2019 BGBl. I S. 499 (Nr. 14)
Geltung ab 30.04.2019; FNA: 806-22-4-7 Berufliche Bildung

§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses



(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Revierjagdmeister und Revierjagdmeisterin soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.

(2) Die Prüfung wird von den nach § 71 Absatz 3 und 8 des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen durchgeführt.

(3) 1Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Revierjagdmeister oder die Revierjagdmeisterin in der Lage sein, die in den nachfolgenden drei Bereichen Jagd, Betriebswirtschaft sowie Personal und Qualifizierung genannten Aufgaben (Absatz 4 Nummer 1 bis 3) in unterschiedlich strukturierten Unternehmen der Wildbewirtschaftung, der Land- und Forstwirtschaft und in der Jagdverwaltung sowie in Behörden und in Einrichtungen des Naturschutzes, in der Lebensraumgestaltung und in der Landschaftspflege wahrzunehmen. 2Der Revierjagdmeister oder die Revierjagdmeisterin soll dabei diese Unternehmen, Behörden und Einrichtungen oder Teile von ihnen eigenverantwortlich führen und Leitungsaufgaben ausüben können sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen reagieren können.

(4) Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehören die folgenden drei Bereiche mit den jeweils genannten Aufgaben:

1.
Bereich Jagd:

a)
Planen, Kalkulieren und Organisieren

aa)
der Bewirtschaftung von Wildbeständen und -besätzen,

bb)
des Jagdbetriebes,

cc)
der Reviergestaltung,

dd)
der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen,

ee)
der Lebensraumgestaltung,

ff)
der Landschaftspflege,

gg)
des Personal- und des Technikeinsatzes,

hh)
der Öffentlichkeitsarbeit,

ii)
der Wildtier- und Naturpädagogik,

jj)
der Qualitätssicherung,

kk)
des Angebots von Dienstleistungen und

ll)
von Maßnahmen für die Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen,

jeweils unter Beachtung der Betriebsverhältnisse und der Anforderungen des Marktes,

b)
Entwickeln und Umsetzen von betrieblichen Qualitäts- und Quantitätsvorgaben,

c)
Nutzen der Möglichkeiten der Digitalisierung,

d)
Beachten von Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit,

e)
Entscheiden über Art, Umfang, Zielsetzung und Zeitpunkt betrieblicher Maßnahmen und Abläufe,

f)
Durchführen, Kontrollieren und Bewerten der Maßnahmen und Arbeiten unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten sowie der Belange der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, des Natur-, Tier-, Arten-, Umwelt- und Verbraucherschutzes, der Anforderungen des Marktes und der Anforderungen des Gesundheitsschutzes, der Unfallverhütung und der Qualitätssicherung,

g)
Vermarkten von Produkten und Dienstleistungen und

h)
Vorbereiten und Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in Zusammenarbeit mit den mit der Arbeitssicherheit befassten Stellen;

2.
Bereich Betriebswirtschaft:

a)
Entwickeln von Zielen, Konzepten und Maßnahmen für

aa)
den Jagdbetrieb und die Reviergestaltung,

bb)
die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen,

cc)
die Lebensraumgestaltung und Landschaftspflege sowie

dd)
das Vermarkten von Produkten und Dienstleistungen,

jeweils unter Beachtung der Betriebsverhältnisse und der Anforderungen des Marktes,

b)
Analysieren und Planen der betrieblichen Abläufe und der Betriebsorganisation nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Beachtung rechtlicher Erfordernisse sowie der Prinzipien der Nachhaltigkeit,

c)
kaufmännische Disposition beim Beschaffen von Betriebsmitteln und Dienstleistungen, beim Arbeits-, Material- und Maschineneinsatz sowie bei der Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen,

d)
ökonomische Kontrolle der Betriebsteile und des Gesamtbetriebes,

e)
Planen, Kalkulieren und Beurteilen von Investitionen,

f)
Zusammenarbeiten mit Verbänden, Behörden und Institutionen sowie mit Marktteilnehmern und anderen Betrieben,

g)
Nutzen der Möglichkeiten von Information, Beratung und Förderung und

h)
Beachten von Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit;

3.
Bereich Personal und Qualifizierung:

a)
Prüfen der betrieblichen und der persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen,

b)
Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen Aspekten entsprechend den Vorgaben der Ausbildungsordnung,

c)
Auswählen und Einstellen von Auszubildenden,

d)
Durchführen der Ausbildung unter Anwendung geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten,

e)
Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln,

f)
Vorbereiten auf Prüfungen,

g)
Informieren und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten,

h)
Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

i)
Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung,

j)
Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in Arbeitsprozessen,

k)
kooperatives Führen sowie Fördern und Motivieren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

l)
Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und

m)
Beachten von Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit.

(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Revierjagdmeister oder Revierjagdmeisterin.