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§ 1 - Rohrleitungsnetz- und Industrieanlagenumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung (RohrIndUTechAusbV)
Artikel 4 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 395, S. 45
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-153 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-153 Berufliche Bildung
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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
1Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Umwelttechnologen für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen und der Umwelttechnologin für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. 2Der Ausbildungsberuf ist, soweit die Berufsausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. 3Im Übrigen ist er Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.
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