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§ 1 - Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-TestV k.a.Abk.)

V. v. 08.06.2020 BAnz AT 09.06.2020 V1; aufgehoben durch § 16 Abs. 3 V. v. 14.10.2020 BAnz AT 14.10.2020 V1
Geltung ab 14.05.2020 bis 14.10.2020; FNA: 860-5-56 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Anspruch



(1) Versicherte haben Anspruch auf Leistungen der Labordiagnostik, wenn sie auf Veranlassung des öffentlichen Gesundheitsdienstes in den in den §§ 2 bis 4 genannten Fällen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden.

(2) Den Anspruch nach Absatz 1 haben auch Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

(3) 1Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht, wenn die zu testende Person bereits einen Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Leistungen hat oder einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für entsprechende Leistungen hätte. 2Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Leistungen der ambulanten Krankenbehandlung oder Krankenhausbehandlung.

(4) 1Asymptomatische Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Gebiet aufgehalten haben, in dem ein erhöhtes Infektionsrisiko mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, haben unbeschadet des Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 Anspruch auf Testung für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise. 2Gebiete im Sinne des Satzes 1 sind die Gebiete, die das Robert Koch-Institut zum Zeitpunkt der Einreise auf seiner Internetseite als Risikogebiete veröffentlicht hat. 3Der Anspruch nach Satz 1 umfasst das Gespräch im Zusammenhang mit der Testung sowie die Entnahme von Körpermaterial, die Leistungen der Labordiagnostik und die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses über das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. 4Absatz 3 gilt entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 1 Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.09.2020Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
vom 11.09.2020 BAnz AT 14.09.2020 V1
aktuell vorher 01.08.2020Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
vom 31.07.2020 BAnz AT 31.07.2020 V1
aktuellvor 01.08.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SARS-CoV-2-TestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SARS-CoV-2-TestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SARS-CoV-2-TestV Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (vom 15.09.2020)
... sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Gebiet nach § 1 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Satz 2 aufgehalten haben, innerhalb von zehn Tagen nach der ... letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Gebiet nach § 1 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Satz 2 aufgehalten haben, innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise oder b) sich in einem ...
§ 5 SARS-CoV-2-TestV Umfang der Testungen (vom 01.08.2020)
... Testungen nach § 1 Absatz 4 und den §§ 2, 3 und 4 Absatz 2 Nummer 1 und 4 können für jeden Einzelfall bis ...
§ 6 SARS-CoV-2-TestV Leistungserbringung
... zu den Leistungserbringern nach Absatz 2 festlegen. (2) Die Leistungen nach § 1 Absatz 1 werden durch die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes der ...
§ 10a SARS-CoV-2-TestV Testung bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland (vom 01.08.2020)
... Die Leistungen nach § 1 Absatz 4 werden durch die niedergelassenen Ärzte und durch die von den Kassenärztlichen ... (2) Die Leistungserbringer nach Absatz 1 rechnen die Leistungen nach § 1 Absatz 4 mit der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung ab. § 7 Absatz 2 bis 6 Satz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
V. v. 31.07.2020 BAnz AT 31.07.2020 V1
Artikel 1 SARS-CoV-2-TestVÄndV
... vom 8. Juni 2020 (BAnz AT 09.06.2020 V1) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Asymptomatische Personen, die sich ... „den §§ 2, 3 und 4 Absatz 2 Nummer 1" durch die Wörter „ § 1 Absatz 4 und den §§ 2, 3 und 4 Absatz 2 Nummer 1 und 4" ersetzt. b) Im Absatz 3 ... 10a Testung bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland (1) Die Leistungen nach § 1 Absatz 4 werden durch die niedergelassenen Ärzte und durch die von den Kassenärztlichen ... erbracht. (2) Die Leistungserbringer nach Absatz 1 rechnen die Leistungen nach § 1 Absatz 4 mit der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung ab. § 7 Absatz 2 bis 6 Satz 1 gilt ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
V. v. 11.09.2020 BAnz AT 14.09.2020 V1
Artikel 1 2. SARS-CoV-2-TestVÄndV
... 2020 (BAnz AT 31.07.2020 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Asymptomatische Personen, die auf dem Land-, See- ... sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Gebiet nach § 1 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Satz 2 aufgehalten haben, innerhalb von zehn Tagen nach der ... letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Gebiet nach § 1 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Satz 2 aufgehalten haben, innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise oder b) sich in einem ...