(1) Ziel dieses Gesetzes ist es,
- 1.
- die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung dritter Personen zu lösen und die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu stärken,
- 2.
- das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität zu verwirklichen.
(2) Medizinische Maßnahmen werden in diesem Gesetz nicht geregelt.
- 1.
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt,
- 2.
- eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich rechtmäßig im Inland aufhält oder
- 3.
- eine Blaue Karte EU besitzt.