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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.11.2024

§ 1 - Systemintegration-und-Vernetzung-Fortbildungsprüfungsverordnung (SIVFPrV)

Artikel 5 V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 296, S. 34
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-88 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses



(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Ergänzung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der ersten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.

(2) Die Prüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.

(3) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person nach § 53b Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworben hat, vertieft hat und die in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt hat. 2Insbesondere ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, eigenständig und verantwortlich digitale Komponenten in IT-Infrastrukturen, in automatisierten Anlagen der industriellen Produktion und der Gebäude- oder Verkehrsinfrastruktur zu planen, zu integrieren und deren störungsfreien Betrieb sicherzustellen sowie dabei die Dimensionen des nachhaltigen Wirtschaftens und auch deren ethische Aspekte zu berücksichtigen. 3Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.
Planen, Vernetzen und Inbetriebnehmen von Komponenten cyber-physischer Systeme,

2.
Integrieren unterschiedlicher Systemplattformen, deren Komponenten und Protokollen sowie Sicherstellen des Datenaustauschs zwischen den Systemplattformen und deren Komponenten,

3.
Speichern und Aufbereiten von Betriebsdaten,

4.
Sicherstellen des Datenaustausches zwischen Teilsystemen und Leitstelle,

5.
Testen, Optimieren und Dokumentieren der Funktion und der Sicherheit von Prozessabläufen sowie

6.
Unterstützen der Projektleitung bei der Vorbereitung, der Planung, der Durchführung und dem Abschluss von Projekten.

(4) 1Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 400 Stunden. 2Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen des in § 3 in Verbindung mit § 4 genannten Prüfungsbereichs.

(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Geprüfter Berufsspezialist für Systemintegration und Vernetzung" oder „Geprüfte Berufsspezialistin für Systemintegration und Vernetzung".



 

Zitierungen von § 1 SIVFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SIVFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SIVFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SIVFPrV Zulassungsvoraussetzungen
... Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 muss wesentliche inhaltliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten aufweisen. Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis sind in ...
Anlage 2 SIVFPrV (zu § 11) Zeugnisinhalte
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5 , 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsprüfungsverordnung nach den ...