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§ 1 - Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung (SUEV)
neugefasst durch B. v. 29.06.1977 BGBl. I S. 1178; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 53-4-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 53-4-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 1 Flugdienst
(1) Flugdienst im Sinne des § 84 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes ist jeder Aufenthalt, der an Bord eines Luftfahrzeugs zur Durchführung eines Flugauftrags oder eines sonstigen Befehls vom Beginn des Starts bis zur Beendigung der Landung erforderlich ist.
(2) 1Der Start beginnt nach der Freigabe zum Start oder aus eigenem Entschluß des verantwortlichen Luftfahrzeugführers mit der Bewegung des Luftfahrzeugs zum Zwecke des Abhebens und endet mit Erreichen der Reiseflughöhe oder der durch Flugauftrag vorgeschriebenen Mindestflughöhe. 2Die Landung beginnt mit der Freigabe zur Landung oder aus eigenem Entschluß des verantwortlichen Luftfahrzeugführers und endet bei Starrflüglern mit dem Verlassen der Start- und Landebahn, bei Drehflüglern mit dem Aufsetzen oder dem Ausrollen.
(3) Zum Flugdienst gehören auch
- 1.
- bei Luftfahrzeugen mit Strahl- oder Turbinenantrieb
- a)
- das Rollen, Schweben oder Anschwimmen von der Park- zur Startposition und das Rollen, Schweben oder Abschwimmen nach dem Verlassen der Start- und Landebahn oder des Landepunkts zur Parkposition,
- b)
- der Betrieb im Stand vom Anlassen des Triebwerks bis zum Stillstand des Triebwerks sowie die Bewegung bei laufendem Triebwerk zum Zwecke von Funktionsprüfungen oder Positionswechsel,
- 2.
- bei Starrflüglern mit Kolbentriebwerk das Rollen auf nicht ordnungsgemäß ausgebauter und befestigter Oberfläche, die nicht durch Angehörige des Flugbetriebspersonals oder durch einen Luftfahrzeugführer vorher erkundet ist,
- 3.
- im Luftnotfall der Absprung mit dem Fallschirm,
- 4.
- im Luftrettungsdienst oder in der Ausbildung zum Luftrettungsdienst Dienstverrichtungen im Gefahrenbereich der Rotoren eines Drehflüglers oder beim Ab- oder Aufseilen an einem Drehflügler.
Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts G. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 1 SUEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 14 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 SUEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SUEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SUEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SUEV Fliegendes Personal
... Prüfungen gehören, 4. Dienstverrichtungen nach § 1 Abs. 3 vornehmen, 5. einen besonders gefährlichen Auftrag (§ 3 ...
§ 3 SUEV Besonders gefährlicher Auftrag, Flug- oder Betriebszustand
... 6) liegt vor 1. für die Dauer des Start- und Landevorgangs (§ 1 Abs. 2), 2. für die Dauer eines zur Durchführung des ...
§ 16 SUEV Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr
... die ihre Dienstobliegenheiten im Bereich der Bundeswehr verrichten, gelten die §§ 1 bis 15 ...
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