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§ 1 - SVLFG-Altersrückstellungsverordnung (SVLFG-AltRückV)

V. v. 06.11.2017 BGBl. I S. 3765 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 35 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 15.11.2017; FNA: 827-21-2 Organisationsrecht
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§ 1 Bildung der Altersrückstellungen



(1) 1Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bildet Altersrückstellungen für den in § 7 Absatz 1 Satz 1 und 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau genannten Personenkreis. 2Dies gilt nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nicht für die Beschäftigten, für die bereits Altersrückstellungen auf der Grundlage der §§ 172c und 219a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gebildet werden.

(2) 1Altersrückstellungen nach Absatz 1 Satz 1 sind in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts der Versorgungsleistungen zu bilden, die auf Grund bereits geleisteter Beschäftigungszeiten zu erwarten sind. 2Der Abzug eines Barwerts fiktiver, auf den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses kalkulierter Jahresprämien ist zulässig, wenn in den Barwert nach Satz 1 auch Zahlungen einbezogen werden, die auf Grund künftiger Beschäftigungszeiten zu erwarten sind.

(3) 1Die Berechnung der Barwerte hat den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt zu folgen. 2Dabei sind nachfolgende Annahmen zugrunde zu legen:

1.
Rechnungszins in Höhe von 4,25 Prozent,

2.
jährlicher Anstieg der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und Vergütungen um 1,5 Prozent,

3.
jährlicher Anstieg der Versorgungsbezüge und Renten um 1 Prozent,

4.
Zuschlagssatz für Beihilfeaufwendungen in Höhe von 12 Prozent der Ausgaben für Versorgungsbezüge.

(4) 1Die Renten und Anwartschaften zum 31. Dezember 2039 werden für diejenigen Versorgungsanwärterinnen und Versorgungsanwärter sowie Rentnerinnen und Rentner ermittelt, deren um vier Jahre erhöhte durchschnittliche Lebenserwartung nach dem 31. Dezember 2039 endet. 2Die Regelaltersgrenze wird nach dem Geburtsjahrgang festgelegt.



 

Zitierungen von § 1 SVLFG-AltRückV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SVLFG-AltRückV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVLFG-AltRückV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SVLFG-AltRückV Höhe und Überprüfung der Zuweisungssätze
... 2039 zu bildende Deckungskapital mit einem Quotienten multipliziert wird, der im Dividend den nach § 1 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 zu verwendenden Rechnungszins enthält und dessen Divisor dem Aufzinsungsfaktor, verringert um ... wird berücksichtigt, indem das gebildete Deckungskapital mit dem Rechnungszins nach § 1 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 über die Restlaufzeit aufgezinst und von dem insgesamt zu bildenden Deckungskapital ... t = Restlaufzeit bis zum 31. Dezember 2039 in Jahren, i = Rechnungszins nach § 1 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 . Solange der jährliche Zuweisungssatz kleiner oder gleich Null ist, sind ...
§ 4 SVLFG-AltRückV Übergangsvorschriften
... die vor dem 1. Januar 2040 zu erbringen sind, sind keine Altersrückstellungen nach § 1 zu bilden. (2) Für die in § 1 Absatz 1 genannten Personen, deren ... sind, sind keine Altersrückstellungen nach § 1 zu bilden. (2) Für die in § 1 Absatz 1 genannten Personen, deren Beschäftigungsverhältnis zur Sozialversicherung für ... für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau am 31. Dezember 2017 bereits bestanden hat, ist § 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch der Abzug eines Barwerts fiktiver, auf das Jahr 2018 ... auf das Jahr 2018 kalkulierter Jahresprämien zulässig ist, wenn die Voraussetzung des § 1 Absatz 2 Satz 2 erfüllt ...