§ 1 - Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 (SVRechGrV 2022 k.a.Abk.)

V. v. 30.11.2021 BGBl. I S. 5044 (Nr. 81)
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 860-6-4-30 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung


§ 1 ändert mWv. 1. Januar 2022 SGB VI Anlage 1

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2020 beträgt 39.167 Euro.

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2022 beträgt 38.901 Euro.

(3) Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.



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