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§ 1 - Sanierungshilfengesetz (SanG)
Artikel 5 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3126 (Nr. 57)
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 603-18 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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Geltung ab 18.08.2017; FNA: 603-18 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 1 Sanierungshilfen
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Als Hilfe zur künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes erhalten die Länder Bremen und Saarland nach Maßgabe dieses Gesetzes ab dem 1. Januar 2020 Sanierungshilfen aus dem Bundeshaushalt in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich.
(2) Der Jahresbetrag nach Absatz 1 wird wie folgt auf die genannten Länder verteilt:
Bremen 400 Millionen Euro
Saarland 400 Millionen Euro.
(3) Die Auszahlung der Jahresbeträge der Sanierungshilfen erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen jeweils zum 1. Juli des laufenden Jahres.
(4) Die gleichzeitige Gewährung von Sanierungshilfen nach diesem Gesetz und Sanierungshilfen aufgrund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.
Zitierungen von § 1 SanG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SanG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SanG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SanG Sanierungsverpflichtungen
... Die in § 1 Absatz 1 genannten Länder verpflichten sich mit den Sanierungshilfen dazu, die Vorgaben des Artikels ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1_Sanierungshilfengesetz_SanG.htm