Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG)

§ 1 Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit



(1) 1Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung hat als zuständige Behörde unbeschadet der in § 13 des Außenwirtschaftsgesetzes geregelten Zuständigkeiten die Aufgabe, die Durchsetzung der vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen im Inland zu gewährleisten und mit ausländischen Behörden bei der Durchsetzung dieser Sanktionsmaßnahmen zusammenzuarbeiten. 2Ihr obliegen in diesem Zusammenhang insbesondere

1.
die gefahrenabwehrrechtliche Ermittlung und Sicherstellung von im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften, die nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, eingefroren sind,

2.
die gefahrenabwehrrechtliche Ermittlung und Sicherstellung von im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die

a)
von bestimmten Personen oder Personengesellschaften kontrolliert werden, denen nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen,

b)
bestimmten Personen oder Personengesellschaften zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen sollen, denen nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen,

3.
die Überwachung der Einhaltung der Verfügungsbeschränkungen und Bereitstellungsverbote im Sinne der Nummern 1 und 2, soweit nicht nach dem Außenwirtschaftsgesetz die Deutsche Bundesbank oder das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig ist,

4.
die Führung des Registers nach § 14,

5.
die Koordinierung der Sanktionsdurchsetzung mit den beteiligten Behörden im Inland sowie die Errichtung und der Betrieb einer Clearingstelle zur Koordinierung von Einzelfällen,

6.
die Errichtung und der Betrieb der Hinweisannahmestelle nach § 15,

7.
die statistische Informationsaufbereitung einschließlich der Erstellung einer jährlichen Statistik sowie

8.
die europäische und internationale Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen im Rahmen der Aufgaben nach diesem Gesetz einschließlich des Daten- und Informationsaustauschs.

(2) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.

(3) 1Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, die nach § 13 des Außenwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörden sowie andere öffentlichen Stellen arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes zusammen und unterstützen sich gegenseitig. 2Sie informieren sich, soweit erforderlich, gegenseitig über Sachverhalte, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt werden und die der Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 dienen. 3Regelungen zur statistischen Geheimhaltung bleiben unberührt.

(4) Die Zuständigkeiten des Hauptzollamtes, der Deutschen Bundesbank, des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 23 des Außenwirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.



 

Zitierungen von § 1 SanktDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SanktDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SanktDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SanktDG Befugnisse zur Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
... der Einhaltung der Verfügungsbeschränkungen und Bereitstellungsverbote im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 . Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine vorläufige Beschränkung nach ...
§ 5 SanktDG Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Ermittlung und Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
... für Sanktionsdurchsetzung ist berechtigt, im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 die in ihrem Informationssystem gespeicherten, personenbezogenen Daten mit den im polizeilichen ... oder des jeweils zugrundeliegenden Bereitstellungsverbotes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 zu ...
§ 8 SanktDG Informationsaustausch mit ausländischen Stellen
... nach den §§ 2 und 3, 2. Durchsetzung von Verfügungsverboten nach den in § 1 genannten Vorschriften der Europäischen Union und der Ermittlung der dafür notwendigen ...
§ 11 SanktDG Vermögensermittlung bei sanktionierten Personen und Personengesellschaften (personenbezogene Ermittlung)
... betroffenen Person oder Personengesellschaft einer Verfügungsbeschränkung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 unterliegen, sind diese Informationen von der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung in das ... dass Gelder und wirtschaftliche Ressourcen keiner Verfügungsbeschränkung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 unterliegen, ist das Verfahren zu beenden. Die in diesem Zusammenhang erhobenen ...
§ 15 SanktDG Hinweisannahmestelle; Verordnungsermächtigung
... für Sanktionsdurchsetzung berichtet in ihrer jährlichen Statistik gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in abgekürzter oder zusammengefasster Form über die im Berichtszeitraum eingegangenen ...
 
Zitat in folgenden Normen

AZR-Gesetz
G. v. 02.09.1994 BGBl. I S. 2265; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 17b AZRG Datenübermittlung an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (vom 16.05.2024)
... die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen ...

Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
neugefasst durch B. v. 04.04.2006 BGBl. I S. 846, 1202; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 205
§ 5a FVG Aufgaben und Gliederung der Generalzolldirektion (vom 28.12.2022)
... für Finanztransaktionsuntersuchungen) eingerichtet. Für die Aufgaben nach § 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes wird eine zuständige Direktion (Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung) eingerichtet. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Artikel 14 SanktDG II Änderung des AZR-Gesetzes
... die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen ...
Artikel 18 SanktDG II Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... worden ist, wird folgender Satz eingefügt: „Für die Aufgaben nach § 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes wird eine zuständige Direktion (Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung) ...