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§ 1 - Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz (SaubFahrzeugBeschG)

Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1691 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 167
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 703-12 Kartellrecht
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§ 1 Allgemeiner Anwendungsbereich



(1) Dieses Gesetz regelt Mindestziele und deren Sicherstellung bei der Beschaffung bestimmter Straßenfahrzeuge und Dienstleistungen, für die diese Straßenfahrzeuge eingesetzt werden, durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber.

(2) Soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes geregelt ist, sind die allgemeinen vergaberechtlichen Vorschriften anzuwenden.

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