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§ 1 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)
§ 1 Geltungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Diese Verordnung gilt für die Unterkünfte, die Freizeiteinrichtungen und die medizinischen Räumlichkeiten für Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen, die
- 1.
- die Bundesflagge führen und
- 2.
- nach dem 1. November 2019 auf Kiel gelegt worden sind.
Zitierungen von § 1 SeeUnterkunftsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SeeUnterkunftsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeUnterkunftsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 SeeUnterkunftsV Übergangsvorschriften
... Abweichend von § 1 sind auf Schiffe, die vor dem 1. August 2013 auf Kiel gelegt worden sind, die folgenden ...
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