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§ 1 - Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV)
§ 1 Ziel und Inhalte der Ausbildung
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Ausbildung zur Seelotsin oder zum Seelotsen hat die theoretischen und praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um als Seelotsin oder als Seelotse Schiffsführungen sicher beraten zu können.
(2) 1Notwendig für eine sichere Lotsberatung sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Bereichen:
- 1.
- Eigenschutz im Seelotsdienst sowie Arbeitssicherheit in der Schifffahrt und im Hafenbereich,
- 2.
- Schifffahrtskunde,
- 3.
- Notfallmanagement,
- 4.
- Soziale Kompetenzen und Arbeitspsychologie,
- 5.
- Recht,
- 6.
- Selbstverwaltung,
- 7.
- Lotsdienst,
- 8.
- Revierkunde,
- 9.
- Maritimer Umweltschutz,
- 10.
- Maritimes Englisch.
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Zitierungen von § 1 SeeLAuFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SeeLAuFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeLAuFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1_SeeLAuFV.htm