§ 1 - Seelotseignungsverordnung (SeeLotsEigV)

Artikel 1 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777, 2097 (Nr. 17)
Geltung ab 28.05.2022; FNA: 9515-1-2 Seelotswesen
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§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen



(1) Diese Verordnung regelt

1.
die Feststellung der Seelotseignung der

a)
Seelotsinnen und Seelotsen auf Seelotsrevieren,

b)
Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter,

c)
Bewerberinnen und Bewerber um eine Zulassung als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter (Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewerber),

d)
Seelotsinnen und Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Seelotsreviere,

2.
die Anforderungen an die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Durchführung von Seelotseignungsuntersuchungen sowie die Qualitätssicherung dieser Untersuchungen,

3.
die Einzelheiten zur Führung des Seelotseignungsverzeichnisses,

4.
die Kosten der Seelotseignungsuntersuchungen und deren Übernahme.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
die Berufsgenossenschaft: die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation,

2.
der Seeärztliche Dienst: eine mit Ärztinnen und Ärzten und Psychologinnen und Psychologen ausgestattete unselbständige Arbeitseinheit der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, die schifffahrtsmedizinische Aufgaben wahrnimmt.



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