§ 1 - Sozialdienstleister-Einsatzgesetz-Verlängerungsverordnung (SodEGVerlV)

V. v. 16.09.2020 BGBl. I S. 2000 (Nr. 42)
Geltung ab 29.09.2020; FNA: 215-20-1 Zivilschutz

§ 1 Verlängerung des Zeitraums für den besonderen Sicherstellungsauftrag nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz



Der in § 5 Satz 3 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, genannte Zeitraum wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.



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