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§ 1 - Soldatensicherheitsüberprüfungsverordnung (SoldSÜV)
V. v. 26.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 141
Geltung ab 03.05.2024; FNA: 51-1-37 Rechtsstellung der Soldaten
Geltung ab 03.05.2024; FNA: 51-1-37 Rechtsstellung der Soldaten
§ 1 Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen
Der intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen für Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 3a des Soldatengesetzes haben sich Soldatinnen und Soldaten zu unterziehen, die
- 1.
- als Kommandosoldatin, Kommandosoldat, Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet oder dazu ausgebildet werden,
- 2.
- nach abgeschlossener Ausbildung für eine Verwendung im Sinne der Nummer 1 nicht entsprechend dieser Ausbildung verwendet werden, jedoch zum Erhalt der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet sind,
- 3.
- für Computernetzwerkoperationen im Rahmen der Cyberverteidigung verwendet oder dazu ausgebildet werden,
- 4.
- für die Entwicklung und Bereitstellung informationstechnischer Systeme und Verfahren für die Aufgaben nach Nummer 3 verwendet oder dazu ausgebildet werden oder
- 5.
- für die Aus- und Fortbildung für Computernetzwerkoperationen im Rahmen der Cyberverteidigung verwendet oder dazu ausgebildet werden.
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