Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Soldatensicherheitsüberprüfungsverordnung (SoldSÜV)

V. v. 26.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 141
Geltung ab 03.05.2024; FNA: 51-1-37 Rechtsstellung der Soldaten

§ 1 Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen



Der intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen für Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 3a des Soldatengesetzes haben sich Soldatinnen und Soldaten zu unterziehen, die

1.
als Kommandosoldatin, Kommandosoldat, Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet oder dazu ausgebildet werden,

2.
nach abgeschlossener Ausbildung für eine Verwendung im Sinne der Nummer 1 nicht entsprechend dieser Ausbildung verwendet werden, jedoch zum Erhalt der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet sind,

3.
für Computernetzwerkoperationen im Rahmen der Cyberverteidigung verwendet oder dazu ausgebildet werden,

4.
für die Entwicklung und Bereitstellung informationstechnischer Systeme und Verfahren für die Aufgaben nach Nummer 3 verwendet oder dazu ausgebildet werden oder

5.
für die Aus- und Fortbildung für Computernetzwerkoperationen im Rahmen der Cyberverteidigung verwendet oder dazu ausgebildet werden.