Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- Großraum- oder Schwertransport: ein Transport, der nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung der Erlaubnis oder nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Straßenverkehrs-Ordnung der Ausnahmegenehmigung bedarf;
- 2.
- Transportbegleitung: die Begleitung von Großraum- oder Schwertransporten;
- 3.
- Anordnungsbefugnis: die Befugnis, bei einer Transportbegleitung Anordnungen zur Regelung des Verkehrs nach Maßgabe des § 3 zu erlassen;
- 4.
- Übertragung: die Übertragung der Anordnungsbefugnis auf ein Unternehmen durch eine nach Landesrecht zuständige Behörde;
- 5.
- Transportbegleitungsunternehmen: ein Unternehmen mit Anordnungsbefugnis;
- 6.
- Transportbegleiter: die von Transportbegleitungsunternehmen eingesetzte Person zur Transportbegleitung, die im Auftrag des Unternehmens Anordnungsbefugnisse ausübt;
- 7.
- Unterrichtseinheit: Unterrichtseinheit je 45 Minuten und
- 8.
- Polizei: die nach Bundes- oder Landesrecht für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Verordnung oder anderweitigem Recht zuständige Behörde, Polizei oder Verkehrspolizei.
V. v. 06.03.2013 BGBl. I S. 367; zuletzt geändert durch Artikel 24 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Verordnung zum Erlass einer Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236